Hart am Limit

Jugendschutz-
Verordnung

Leitbild zum Jugendschutz

Unsere Vision: Alle jungen Menschen für Sport und Bewegung begeistern. Wir stehen konsequent für folgende Werte und Grundsätze ein:

  • Wir fördern den Kinder- und Jugendsport. Wir entwickeln zeitgemäße, innovative Projekte und Konzepte mit und für Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene.

  • Wir stehen für ein respektvolles, faires, tolerantes und zuverlässiges Miteinander. Diese Werte bestimmen unsere Arbeit und unsere Entscheidungen.

  • Die Wertschätzung gegenüber unseren Mitmenschen ist Grundlage unseres Handelns und schließt jede Form von Gewalt aus, egal ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Wir för- dern die gesellschaftliche Vielfalt im und durch den Sport unabhängig von Kultur (Ethnie), Al- ter, Geschlecht, körperlicher Voraussetzung, sexueller Identität, Behinderung und Religion (Weltanschauung).

  • Die Persönlichkeit junger Menschen zu entwickeln, zu stärken und ihnen Perspektiven zu er- öffnen, ist uns wichtig. Wir fördern Selbstbewusstsein und eigenverantwortliches Handeln, übertragen vertrauensvoll Verantwortung und motivieren zu Teilhabe und Engagement.

    Um dies zu gewährleisten, appellieren die United Colors Baden-Baden deutlich an alle Vereinsakteure „hinzuschauen, abzuwägen und zu handeln“, um Kindesmissbrauch im Sport keine Chance zu geben. Mögliche Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung sind ernst zu nehmen, sie müssen thematisiert und dürfen nicht ignoriert werden. Mitarbeiter, die mit jungen Menschen zusammenarbeiten und diese betreuen, sollten ihr eigenes Handeln regelmäßig reflektieren. Die Verankerung von Kinder-/Jugend- schutz im Sportverein ist an dieser Stelle bedeutend, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen.

Personalverantwortung

In Gesprächen mit den Mitarbeitern für den Kinder- und Jugendbereich ist das Thema Kinder-/Jugend- schutz offen anzusprechen. Ziel hierbei ist es, dem Mitarbeiter zu verdeutlichen, dass Kinder- und Ju- gendschutz in unserem Verein einen hohen Stellenwert hat und dass bei uns eine hohe Aufmerksam- keitskultur erwünscht ist und von allen gelebt wird. Folgende Punkte sind im Rahmen eines Gesprä- ches, bei neuen Mitarbeitern vor Beginn der Tätigkeit, anzusprechen bzw. zu erfragen:

  • Die Motivation zur angestrebten Tätigkeit im Jugendbereich von United Colors Baden-Baden

  • Die bisherigen Erfahrungen im Kinder- und Jugendbereich

  • Die verpflichtende Teilnahme an einer vereinsinternen Schulung zum Thema „Jugendschutz“

  • Die Bitte um Genehmigung, dass bei einem möglichen vorherigen Verein angefragt werden darf, ob es irgendwelche Probleme im Rahmen der Trainertätigkeit gab

  • Dem Mitarbeiter wird das Präventions- und Schutzkonzept ausgehändigt, vorzugsweise elekt- ronisch übermittelt. Zudem besteht für jeden der Zugriff über die Homepage des Vereins.

Schutzbeauftragter

Der Schutzbeauftragte ist die zentrale Anlaufstelle für alle Themen, die Kinder- und Jugendschutz in- nerhalb von United Colors Baden-Baden betreffen. Er steht den Kindern, Jugendlichen und Eltern be- ratend zur Seite und koordiniert alle notwendigen Maßnahmen in Absprache mit den Beteiligten. Die Aufgaben des Schutzbeauftragten sind:

  • Er ist vertrauensvoller Ansprechpartner für alle Vereinsmitglieder (Kinder, Jugendliche, Er- wachsene sowie für alle Eltern und Trainer) in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes

  • Er unterstützt den zuständigen Abteilungs- und Jugendleiter bei der Personalauswahl

  • Er führt jährlich einen Elternabend durch

  • Er koordiniert alle Präventionsmaßnahmen im Verein

  • Er leitet im Falle einer Beschwerde oder eines Verdachtes Schritte zur Intervention ein

  • Er koordiniert die Erstellung von Verhaltensregeln für alle im Kinder- und Jugendbereich beschäftigten Personen

  • Der Name des Schutzbeauftragten und dessen Kontaktdaten sollten allen bekannt sein und sind auf der Homepage der United Colors Baden-Baden für alle einsehbar.

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

  3. ist eine personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen

    Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,

  4. ist eine erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Er- ziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im

    Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Jugendschutzbestimmungen

Verpflichtende Regelungen für Vereinsfeste, Veranstaltungen und fürs Vereinsheim

Folgende Reglungen sind verpflichtend einzuhalten:

  1. Einhaltung des Jugendschutzgesetzes: Bier, Wein und Sekt erst ab 16 Jahren, Spirituosen, Mixgetränke und Zigaretten, E-Zigaretten und E-Shishas nur für Volljährige.

  2. Aktionen, die zum schnellen Trinken von Alkohol motivieren (z.B. Stiefeltrinken nach Wettkämpfen, Happy hour oder all you can drink), sind nicht gestattet.

  3. Unbedingte Einhaltung des sogenannten „Apfelsaftgesetzes“: Das günstigste alkoholfreie Getränk darf nicht teurer sein als das günstigste alkoholische Getränk in gleicher Mengeund wird auch beworben.

  4. Trainer und Anleiter leben einen maß- und genussvollen und vor allem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol vor. Sie benehmen sich in Anwesenheit von Kindern und Ju- gendlichen immer wie ein Vorbild und nehmen die Verantwortung gegenüber Eltern und Öffentlichkeit ernst.

  5. Alkohol wird nicht als Belohnung für einen Erfolg eingesetzt (Kasten Bier bei Spielgewinn).

  6. Hinter der Bar stehen Erwachsene, die beim Verkauf alkoholischer Getränke verantwortungsbewusst handeln.

  7. Übungsleiter, Trainer, Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter kennen die Jugendschutzbestimmungen.

  8. Die Regeln, die für den Verein verbindlich sind, müssen deutlich sichtbar aushängen, damit sie durch die Öffentlichkeit auch kontrolliert werden können.

Für Veranstaltungen gilt:

  1. Ein eigener Jugendschutzbeauftragter wird für die Dauer der Veranstaltung bestellt. Er ach- tet darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.

  2. Die Erfahrungen bei dieser Veranstaltung (Wie ist es gelaufen? Was hat sich bewährt, was nicht?) werden an den Bürgermeister / die Gemeinde zurückgemeldet, um für die Zukunft Verbesserungen zu erzielen.

Für große Veranstaltungen gilt:

  1. Die Verantwortlichen im Verein kennen die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und treffen die nötigen Vorkehrungen zur Umsetzung.

  2. Bereits bei der Ankündigung der Veranstaltung (Plakate, Einladungen, Zeitungsberichte etc.) wird ein kurzer Hinweis auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gegeben.

  3. Bei Einlasskontrollen, beim Eingang und vor allem beim Ausschank wird ein deutlich sicht- barer und entsprechend großer Hinweis (z.B. Plakat) zum Jugendschutz angebracht.

  4. Bei der Einlasskontrolle werden junge Besucher mündlich durch die Mitarbeiter auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen aufmerksam gemacht. Es wird besonders da- rauf geachtet, dass junge Besucher nicht selbst alkoholische Getränke zur Veranstaltung mitbringen.

  5. Das Ausschankpersonal wird vor der Veranstaltung angewiesen, junge Besucher zum Vor- zeigen eines Ausweises aufzufordern und – falls der notwendige Altersnachweis nicht er- bracht wird – keinen Alkohol auszugeben.

  6. Alkoholische Mixgetränke, die insbesondere bei Jugendlichen beliebt sind, werden nicht oder deutlich teurer verkauft.

  7. Durchsagen über die Lautsprecheranlage geben Hinweise auf die Jugendschutzbestimmun- gen (Ausgehgrenzen, Alkoholkonsum).

  8. Jugendliche, die offensichtlich nicht älter als 15 Jahre sind, werden nach Hause geschickt, die Eltern werden telefonisch verständigt (Abholung).

  9. Der Veranstalter sorgt für einen preisgünstigen Heimbringdienst für alle Besucher.

  10. Der Veranstalter sorgt dafür, dass es neben alkoholischen Getränken auch attraktive alkoholfreie Alternativen gibt, z.B. alkoholfreie Cocktails.

  11. Auf die strikte Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird durch besonderes Material (Poster, „rote Karten“) hingewiesen.

  12. Das Rauchverbot wird eingehalten. Seit dem 01. August 2007 gilt in Sport- und Mehrzweckhallen (Baden–Württemberg) ein grundsätzliches Rauchverbot.

 

Für den täglichen Umgang:

Umgang mit Alkohol und Zigaretten im Training und bei Wettkämpfen

  1. Es gilt für Jugendliche und Erwachsene: Im Trikot wird kein Alkohol getrunken und nicht geraucht.

  2. Es wird grundsätzlich auf hochprozentige Getränke verzichtet, denn 90% aller schweren Alkoholvergiftungen unter Jugendlichen stehen in Zusammenhang mit Spirituosen, d.h. eine solche Regelung schützt besonders sie.

  3. Das Rauchverbot wird eingehalten. Seit dem 01. August 2007 gilt für Gaststätten in Baden- Württemberg, zu denen auch die Vereinsheime zählen, ein Rauchverbot, denn die Gift- stoffe im Passivrauch schaden Rauchern und Nichtrauchern gleichermaßen.

  4. Trainer und Anleiter rauchen grundsätzlich nicht in der Gegenwart der Jugendlichen und Kinder.

Schulung aller Trainer

Die United Colors Baden-Baden legt großen Wert darauf, dass alle Mitarbeiter im Kinder- und Jugend- bereich zur o.g. Thematik geschult sind. Diese Schulungen haben in regelmäßigen Abständen zu erfol- gen und sollten folgende Inhalte aufweisen:

  • Was ist Kinder-/Jugendschutz?

  • Rechtsgrundlagen / Strafbarkeiten

  • Handlungsempfehlungen für Verdachtsfälle, Interventionsleitfaden und Beschwerdemanagement

  • Präventionsmöglichkeiten

  • Über die Teilnahme an den Schulungen ist ein Nachweis durch den Schutzbeauftragten des Vereins zu führen. Ziel ist es, dass neue Mitarbeiter innerhalb des ersten Halbjahres ihrer Tä- tigkeit an einer solchen Schulung teilnehmen. Die Koordination, über die Abteilungen hinweg, Führung und Steuerung erfolgt durch den Schutzbeauftragten.